Gaswarnanlage

Die besonderen Gefahren beim Umgang mit Druckgas

Kohlensäure (= CO2)  ist schwerer als Luft. Wenn keine Belüftung vorhanden ist kann sich Kohlensäure am Boden zu hohen Konzentrationen ansammeln. Bei 4 Vol.-% CO2 in der Atemluft treten Schwindelgefühle auf, ab 8 Vol.-% kann das Gas tödlich sein. Der Mensch kann CO2 weder sehen noch riechen. Aus diesem Grund gibt es besondere Anforderungen an Gaslagerräume.

Aufstellungsräume für Druckgasbehälter, deren Fußboden sich mehr als 1,5 m unter Erdgleiche befindet, müssen nunmehr grundsätzlich mit einer technischen Lüftung oder mit Gaswarngeräten ausgestattet werden.

Darüber hinaus ist an den Zugängen zu den Getränkelagerräumen und den Aufstellungsräumen für Druckgasbehälter ein Warnzeichen mit der Aufschrift "Warnung \ Gasansammlung - Erstickungsgefahr - beim Betreten des Raumes Tür offen lassen“ deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen.

Schankanlagen werden verstärkt von örtlichen Behörden kontrolliert. Fehlt die Gaswarnanlage oder die technische Lüftung, so kann die Behörde die Schankanlage stilllegen oder sie setzt eine Nachfrist für den Einbau einer Gaswarnanlage.

Wer braucht eine Gaswarnanlage?

Alle Gaststätten, die Kohlensäureflaschen oder Getränkefässer mit Kohlensäureanschluss in Räumen betreiben, die sich 1,5 m oder tiefer unter der Erdoberfläche befinden. Ausgenommen sind sehr große Räume, bei denen auch dann keine hohe Gaskonzentration auftreten kann, wenn alle gelagerten und angeschlossenen Gasflaschen vollständig auslauten.

Gibt es weitere Möglichkeiten, die TRSK zu erfüllen?

Ja, eine technische Zwangslüftung, die den Kellerraum ununterbrochen mit 2-fachem Luftwechsel pro Stunde mit Frischluft spült. Nachteil: Eine Lüftungsanlage ist in Anschaffung und Unterhalt sehr teuer. Kühlräume mit warmer Umgebungsluft zu belüften bedeuten enorme Energiekosten für zusätzliche Kühlung und ist daher unsinnig.

Können Gaswarnanlagen von jedem Hersteller eingesetzt werden?

Nein! Nur  Gaswarnanlagen, die nach TRSK 313 / TRSK 403 / TRSK 400 von einer akkreditierten Prüfstelle geprüft und zugelassen sind, dürfen eingesetzt werden.

Wer haftet bei einem Gasunfall?

Der Betreiber der Schankanlage ist immer allein verantwortlich für die Sicherheit seiner Anlage. Bei einem Unfall besteht kein Versicherungsschutz, wenn die TRSK (Gaswarnanlage) nicht eingehalten wurde.

CO2 - Anteil in der Atemluft

Gefährdung und Auswirkung bei zunehmender CO2-Einwirkung

ca. 0,5 - 1 Vol.-%

Bei nur kurzzeitiger Einatmung generell noch keine besonderen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen

ca. 2 - 3 Vol.-%

Zunehmende Reizung des Atemzentrums mit Aktivierung der Atmung und Erhöhung der Pulsfrequenz

ca. 4 - 7 Vol.-%

Verstärkung der vorgenannten Beschwerden; zusätzlich Durchblutungsprobleme im Gehirn, Aufkommen von Schwindelgefühl, Brechreiz und Ohrensausen.

ca. 8-10 Vol.-%

Verstärkung der vorgenannten Beschwerden bis zu Krämpfen und Bewusstlosigkeit mit kurzfristig folgendem Tod.

über 10 Vol.-%

Tod tritt kurzfristig ein.

 

Hinweise zur Konzentrationsberechnung

 

Raumgröße in m3:               Länge mal Breite mal Höhe,

Flaschen(gas)inhalt:            Kohlendioxid: pro kg Füllgewicht etwa 0,5 m3,

 

                      • Stickstoff oder Stickstoff/Kohlendioxid-Gasgemische:

                      • Fülldruck in bar mal Flaschenvolumen in Liter geteilt durch 1000= m3 Gasinhalt.

 

Beispiel

Situation:

Aufstellungsraum für Druckgasbehälter mit z. B. 20 m2 Grundfläche und 2,50 m Höhe.

Berechnung:

 

Raumgröße:                 20 m2 x 2,50 m Höhe = 50 m3 Raumvolumen

Druckgasbehälter:        10 kg CO^: dies entspricht ca. 5 m3 Gasvolumen

 

Gaskonzentration:        Gasvolumen geteilt durch Raumvolumen x 100 entspricht ca. 10 % CO2
                                 
(Tod tritt kurzfristig ein - siehe Tabelle)

 

Warnhinweis

 

An den Zugängen zu allen Räumen, in denen eine Gefährdung durch ausströmende Schankgase existiert, sind Warnzeichen mit der Aufschrift

 

Warnung vor Gasansammlungen
- ERSTICKUNGSGEFAHR -
beim Betreten des Raumes Tür offen lassen

 

deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen. Dadurch soll jede Person vor dem Betreten dieser Räume deutlich auf die mögliche Gefahr hingewiesen werden.

Gaswarngeräte

1. Werden Gaswarngeräte installiert, ist darauf zu achten, dass die Installation nur durch fachkundige Personen durchgeführt wird.

2. Bei der Installation von Gaswarngeräten sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:

·         Die Messorte sind so zu wählen, dass die im zu überwachenden Bereich

·         austretende Gase durch das Gaswarngerät rechtzeitig und sicher erfasst werden.

·         Sämtliche Teile eines Gaswarngerätes, insbesondere Messgrößenaufnehmer und Zentraleinheit, müssen so installiert sein, dass eine mechanische Beschädigung durch Bewegung von Getränkebehältern oder Gasflaschen weitgehend ausgeschlossen wird. Schutzvorrichtungen z.B. Schutzbügel, dürfen den Messgaszutritt zum Messgrößenaufnehmer nicht behindern.

·         Ausfall oder Störung der Energieversorgung / Stromzufuhr müssen erkennbar sein, ohne dass der gefährdete Bereich betreten werden muss.

·         Alarm- und Störungsmeldevorrichtung müssen so angeordnet werden, dass sie im Gefahrenbereich und ohne den gefährdeten Bereich zu betreten, wahrgenommen werden können.

3. Die Beschäftigten sind durch den Betreiber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang

·         über die Funktion des Gaswarngerätes,

·         die bei Alarmierung und Störmeldung zu treffenden Maßnahmen und

·         die Rettung und medizinischen Sofortmaßnahmen bei Unfällen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren.

4. Die Instandsetzung von Gaswarngeräten, die über den in der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgegebenen Umfang hinausgeht, darf nur durch vom Hersteller beauftragte fachkundige Personen durchgeführt werden.

5. Gaswarngeräte müssen regelmäßig, in den vom Hersteller der Gaswarngeräte fest gelegten Fristen, durch eine fachkundige Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

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Für den ordnungsgemäßen Betrieb sowie den betriebssicheren Zustand einer Getränkeschankanlage ist der Betreiber allein verantwortlich.

Wünschen Sie mehr Informationen über Gaswarnanlagen senden Sie uns eine E-Mail.

 
 
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